Zweck des Vereins (lt. Satzung)


Satzung professionelle Sozialarbeit e.V.


§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „professionelle Sozialarbeit e.V.“.
Sitz des Vereins ist Bamberg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
      Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die       
      Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
      durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung professioneller Sozialarbeit/ Sozialpädagogik. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:


§3 Trägerschaft von Projekten

(1)  Die Umsetzung der Ziele des Vereins lässt sich auch durch die Übernahme von Trägerschaften erreichen. Deswegen ist die Trägerschaft von sozialen Projekten anzustreben.

      Die Projekte werden in Form von Abteilungen geführt. Zum Stand 01.01.2008 sind dies:


1.  Abteilung Betreuung

1.1 Der Verein widmet sich der Betreuung von Personen, die sich nach dem Betreuungsgesetz (§ 1896 ff BGB) der Betreuung bedürfen.
Diese Tätigkeit wird von fachkundigen Vereinsmitgliedern mit der Ausbildung als Diplomsozialarbeiter/-in bzw. Diplomsozialpädagoge/-in übernommen, die der Verein durch einen Beirat beaufsichtigt, weiterbildet und angemessen versichert.
Weiterhin ist der Verein bestrebt, ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen, sie angemessen fortzubilden und zu beraten.

1.2 Beirat Betreuung
Für die Erfüllung der der mit dem Projekt Betreuung anfallenden Aufgaben wird in zweijährigem Abstand auf den Mitgliederversammlungen ein Beirat gewählt.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.

1.3 Verfahrenspflegschaften

2. Abteilung Gesundheitswesen

3. Abteilung KOMPASS – Betreutes Wohnen

4. Jede Abteilung muss sich ihre eigene Geschäftsordnung von der Mitgliederversammlung genehmigen lassen.


(2) Weiterbildung
      Weiterbildung im umfassenden Sinne ist eine Zielsetzung des Vereins, sowie    
      Weiterbildungsangebote anzubieten. Diese sollen sowohl an Mitglieder als auch an  
      Nichtmitglieder gerichtet sein.


(3)  Informations- und Erfahrungsaustausch
       Ein Zweck des Vereins ist der Informations- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder 
       untereinander.

(4)  Zusammenarbeit
       Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit weiteren Gruppen, Gewerkschaften, Berufsverbänden, Vereinen u.a.m., die sich ebenfalls mit Sozialarbeit / Sozialpädagogik beschäftigen, an.

(5)  Sozialpolitische Arbeit
       Die Auseinandersetzung mit sozialpolitischen Fragestellungen ist wesentliche Grundlage  
       professioneller Sozialarbeit / Sozialpädagogik. Ziel ist es, Verbesserungen im gesellschaftlichen und politischen Geschehen zu erreichen.

(6)  Öffentlichkeitsarbeit
       durch Öffentlichkeitsarbeit sollen die Belange der SozialarbeiterInnen / SozialpädagogInnen, deren Arbeit und Dienste für die Allgemeinheit dargestellt werden.

(7)   Berufspolitische Arbeit
        Eine Zusammenarbeit mit Berufsverbänden und anderen Organisationen, die sich mit
        berufsbezogenen Themen beschäftigen ist anzustreben. Der Verein will eine berufspolitische Lobbyfunktion auf örtlicher Ebene übernehmen.

(8) Sonstiges
       Die Ziele des Vereins können nach Bedarf erweitert werden. Das Ziel muss von der 
       Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt sind. Über die Aufnahme bestimmt der Vorstand.

(2) Ordentliche Mitglieder können auch juristische Personen werden. Sie haben eine Stimme

(3) Darüber hinaus können nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaften eingegangen werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet:
      a. Mit dem Tod des Mitglieds
      b. Durch freiwilligen Austritt
      c. Durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist bis zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres möglich.


§6 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder entrichten jährlich einen Vereinsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2) Die Höhe der Fördermitgliedsbeiträge wird von der geförderten Abteilung festgelegt und verwaltet.


§7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat (der Abteilung Betreuung).


§8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus der/dem ersten und zweiten Vorsitzenden, der/dem Schriftführer*In und der/dem Kassierer*In. Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, diese und Änderungen sind durch die jeweils nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(2) Es wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Wahltag, gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied bestimmen. Dieses muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ist die Mitgliederversammlung mit der Ernennung nicht einverstanden muss eine Neuwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied stattfinden.


§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

§10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfähige Organ. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder oder Dritte ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
     1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
     2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
     3. Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.

(2) Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung einzeln zu wählen.

(3) Mindestens zweimal im Jahr, möglichst im zweiten und vierten Quartal des Geschäftsjahres, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von fünf Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die/der Versammlungsleiter*In hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt.


§11 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Sind jedoch weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig und muss erneut – innerhalb von sechs Wochen – einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich, diese Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb von vier Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.


§12 Wahlen

(1) Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt durch schriftliche Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Wahl schriftlich und anonym.

(2) An der Wahl können nur ordentliche Mitglieder teilnehmen. Falls ein Mitglied nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann, hat es die Möglichkeit, sich bis zum Tag der Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zur Wahl zu stellen. Dieses Verfahren gilt nicht für das aktive Wahlrecht. Im ersten Wahlgang gilt der/die Kandidat*In als gewählt, der/die die absolute Mehrheit erreicht (mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen). Hat keine Kandidatin/kein Kandidat dies erreicht, folgt eine Stichwahl.

(3) Zur Stichwahl werden die beiden KandidatInnen ausgewählt, die im ersten Wahlgang die meisten bzw. zweitmeisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt der/die Kandidat*In, der/die relative Mehrheit erhält. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.


§13 Vermögen des Vereins bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

„Dieses Projekt wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gefördert“.