Allgemeine Informationen

Seit 1992 gibt es das Betreuungsgesetz. In ihm wird die gesetzliche Vertretung Volljähriger geregelt. Dieses Gesetz löste das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ab und somit auch die Entmündigung. 1999, 2005 und 2009 wurde das Betreuungsgesetz in einigen Teilen reformiert. Eine weitere grundlegende Reform trat zum 01.01.2023 in Kraft.

Die Rechtsposition der Betroffenen hat sich erheblich verbessert. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, ihr Leben weitgehend selbstbestimmt zu gestalten. Vorhandene Fähigkeiten und Fertigkeiten sollen erkannt und gestärkt werden. Eingriffe sollen nur in den Bereichen stattfinden, die der Betroffene selbst nicht mehr regeln kann. Die Anordnung einer Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit. Die eigenen Wünsche der betreuten Person sind nunmehr das maßgebliche Kriterium betreuerischen Handelns. Den Wünschen muss nur dann nicht entsprochen werden, wenn z.B. eine erhebliche Gefährdung für die Person oder das Vermögen der betreuten bestehen würde oder eine Unzumutbarkeit vorliegt (§ 1821 BGB).

Betreut werden volljährige Personen, die ihre persönlichen Angelegenheiten wegen seelischer, geistiger oder körperlicher Behinderung oder psychischer Erkrankung ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr alleine regeln können. Bei körperlich Behinderten wird eine Betreuung nur auf Antrag des Betroffenen errichtet. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass die zu regelnden Angelegenheiten nicht anderweitig (z.B. durch eine Vorsorgevollmacht oder auch durch sonstige Hilfen) besorgt werden können (§ 1814 BGB).

Ehrenamtliche Betreuung

Bei der Auswahl eines Betreuers bzw. einer Betreuerin sind die eigenen Wünsche der unter Betreuung zu stellenden Person zu beachten, sofern die vorgeschlagene Person auch geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB). Häufig sind dies dann z.B. Familienangehörige, Ehe- oder Lebenspartner oder auch gute Bekannte, die dann zu ehrenamtlichen BetreuerInnen bestellt werden.

Häufig stehen aber, v.a. bei jüngeren Personen mit zahlreichen Problemstellungen und Mehrfachbehinderungen, keine Angehörigen zur Betreuungsübernahme zur Verfügung. Oft wird „Betreuungslaien“ bei schwierigen Fällen aufgrund der Vielzahl und der Komplexität der zu bearbeitenden Probleme eine Übernahme nicht zugemutet. Manchmal wäre aber auch aufgrund innerfamiliärer Spannungen und Streitigkeiten eine Betreuungsführung durch die involvierten Familienmitglieder nicht zielführend. Manchmal stehen dann familienfremde ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung.

Beratung durch den Betreuungsverein

Betreuungsvereine bzw. deren Mitarbeiter:innen führen selbst berufsmäßig Betreuungen, meist schwierige Fälle, für die ehrenamtliche Betreuer:innen nicht zur Verfügung stehen oder die ihnen nicht zugemutet werden können. Jedoch sind Betreuungsvereine auch gesetzlich verpflichtet, ehrenamtliche Betreuer:innen sowie Bevollmächtigte zu beraten und zu unterstützen. Hier können Einzelfallberatungen erfolgen (z.B. konkrete Hilfe bei Stellung eines bestimmten Antrags, bei Findung eines Heimplatzes, etc.). Zu den weiteren Aufgaben gehört es, ehrenamtliche Betreuer:innen mit ihren Aufgaben vertraut zu machen, fortzubilden und neue ehrenamtliche Betreuer:innen zu gewinnen.

Ehrenamtliche Betreuer:innen können, wenn gewünscht, mit einem Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine „Begleitung und Unterstützung“ abschließen.
Interessierte, die ehrenamtliche Betreuer:innen werden wollen, aber zu der betroffenen Person in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen und auch keine persönliche Beziehung zur betroffenen Person haben, sollen vor der ersten Bestellung solch eine Vereinbarung abschließen.
Bei der Vereinbarung verpflichtet sich die ehrenamtliche Betreuerin / der ehrenamtliche Betreuer regelmäßig an Fortbildungen und an einer „Einführung über die Grundlagen der Betreuungsführung“ teilzunehmen. Wenn gewünscht, können Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungs- und Einführungsveranstaltungen ausgestellt werden. Die ehrenamtliche Betreuerin / der ehrenamtliche Betreuer bekommt außerdem eine feste Ansprechpartnerin / einen festen Ansprechpartner. Darüber hinaus kann der Betreuungsverein eine Verhinderungsbetreuung nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übernehmen.

Die meisten Betreuungsvereine bieten feste Beratungstermine, regelmäßige Ehrenamtlichen-Treffen oder Fortbildungskurse und Informationsveranstaltungen an (siehe für Bamberg auch unter „Aktuelles/ Die Bamberger Betreuungsvereine“).  Auch Angehörige, betroffene und sonstige Personen können sich bei einem Betreuungsverein zu allgemeinen Fragen über rechtliche Betreuung und über andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei denen keine gesetzliche Betreuung notwendig ist, informieren.

Der Betreuungsverein professionelle Sozialarbeit e.V. bietet neben telefonischer und persönlicher Beratung auch die alle 6 Wochen stattfindenden sogenannten „Ehrenamtlichen-Treffen“ an. Hier werden Erfahrungen zwischen ehrenamtlichen Betreuer:innen ausgetauscht sowie Neuigkeiten im Betreuungsrecht, aber auch in der regionalen sozialen Landschaft besprochen. Auch Bevollmächtigte sind herzlich willkommen.

Weiterhin bieten wir auch individuelle Einzelfallberatung bzgl. Erstellung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung an.


(Vgl. § 15 BtOG)

Berufsbetreuer

Wenn die notwendigen Handlungserfordernisse einer Betreuung zu schwierig oder zu umfassend für eine ehrenamtliche Führung sind (oder wenn sich schlicht keine geeignete ehrenamtliche Betreuungsperson findet), so werden häufig Berufsbetreuer:innen bestellt. Berufsbetreuer:innen sind häufig Sozialpädagog:innen, Pädagog:innen aber auch Rechtsanwält:innen oder sonstige qualifizierte Fachleute, die aufgrund ihrer Ausbildung (meist Hochschulabschluss) entsprechende Kenntnisse zur Führung schwieriger Betreuungen erworben haben. Es gibt selbstständige Berufsbetreuer:innen, die teilweise von Bürohilfskräften unterstützt werden, aber auch Berufsbetreuer:innen, die sich zu einem Betreuungsverein zusammengeschlossen haben (sog. Vereinsbetreuer). Dennoch sind auch Vereinsbetreuer:innen persönlich für ihre jeweiligen zu betreuenden Klient:innen bestellt. Es gibt also direkte und persönliche Zuständigkeiten. Die Struktur innerhalb eines Betreuungsvereins ermöglicht zudem einige Vorteile, wie z.B. geregelte Urlaubsvertretungen, Zugriff auf umfassende Fachliteratur, Einsatzmöglichkeiten von Praktikant:innen oder sonstigen Hilfskräften sowie natürlich teaminternen Erfahrungsaustausch, Fallbesprechungen, Supervision. Meist sind Betreuungsvereine auch in verschiedensten kommunalen und überregionalen Gruppen, Arbeitskreisen, Verbänden vertreten und nehmen somit aktiv Einfluss auf sozialpolitische Entscheidungen (siehe auch „Informationen zum Betreuungsverein“. Wird eine Betreuung berufsmäßig geführt, so fallen hierfür neben den auch bei ehrenamtlichen Betreuungen üblichen jährlichen Gerichtsgebühren auch Vergütungszahlungen an. Sofern bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen unterschritten werden (derzeit 10.000,00 €), werden diese Kosten aber von staatlicher Seite übernommen.

Über nähere Einzelheiten informieren wir Sie gerne.

„Dieses Projekt wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gefördert“.