Vollmacht / Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man, sofern diese rechtzeitig erteilt wird, eine spätere Betreuung für sich selbst vermeiden. Es handelt sich also um eine, staatlich durchaus gewollte, privatrechtlichen Alternative zur gesetzlichen Betreuung. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 164 ff BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber:in und Vollmachtnehmer.in im § 662 BGB. Da eine bevollmächtigte Person, anders als bei einer rechtlichen Betreuung, grundsätzlich keiner staatlichen Kontrolle unterliegt, ist ein gutes zugrundeliegendes Vertrauensverhältnis unabdingbare Voraussetzung für eine Vollmachterteilung. Lediglich bei einigen Entscheidungen, durch die auch Grundrechte betroffen sind, muss das Gericht dann doch punktuell wieder eingeschaltet werden (§ 1820 Abs. 2 BGB). Wer eine Vollmacht erteilt, muss geschäftsfähig sein, ansonsten ist die Vollmacht nicht wirksam und es muss dann doch eine Betreuung errichtet werden. Wenn sich bei der Vertretung im Rahmen einer Vollmacht herausstellt, dass diese missbräuchlich ausgeübt wird, so kann die Vollmacht auch nur bei noch vorliegender Geschäftsfähigkeit des/der Vollmachtgeber:in widerrufen werden. Ansonsten kann ein/eine sog. „Kontrollbetreuer:in“ vom Gericht eingesetzt werden. Sinn und Zweck einer Kontrollbetreuung ist, wie der Name schon sagt, die Überwachung einer bevollmächtigten Person. Stellt sich heraus, dass die Vollmacht tatsächlich missbräuchlich ausgeübt wird, kann diese durch den/die Kontrollbetreuer:in auch widerrufen werden. Bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht gibt es einige formale Besonderheiten zu beachten. Wir helfen Ihnen gerne dabei. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann man in gesunden Tagen festlegen, wie man im Falle einer späteren Erkrankung, nach Unfall oder Altersabbau medizinisch behandelt werden möchte (oder eben auch nicht). Man kann beispielsweise bestimmen, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, wenn hierdurch lediglich der Tod noch etwas hinausgezögert wird. Diese Thematik ist äußerst vielschichtig und komplex. Eine Patientenverfügung mit dem simplen Inhalt „Ich lehne alle denkbaren lebensverlängernden Maßnahmen ab, wenn klar ist, dass ich sowieso sterben muss oder mein Leben nicht mehr lebenswert ist“ ist im individuellen Einzelfall zu pauschal und bedarf daher einer gewissen Interpretation, unter der dann wieder die Verbindlichkeit leidet. Viele Menschen sind sich über die Reichweite einer solchen Verfügung nicht voll bewusst oder sind auch zu sorglos im Umgang mit Begrifflichkeiten wie „lebensverlängernde Maßnahmen“ oder „lebenswertes Leben“. Es gibt verschiedenste Angebote verschiedener Gruppierungen, Verbände und Dienstleister, die bei der individuellen Abfassung von Patientenverfügungen behilflich sind (z.B. Hospizvereine). Hausärzt:innen sollten ebenfalls eingebunden werden. Bei allgemeinen Fragen beraten auch wir Sie gerne.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legt man in gesunden Tagen fest, wer im Falle einer späteren Betreuungsbedürftigkeit die Betreuung führen soll und wie diese geführt werden soll. Hier können Wünsche formuliert werden, an die der/die spätere Betreuer*In dann im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten gebunden ist (z.B. Wunsch, bei stationärer Pflegebedürftigkeit in ein ganz bestimmtes Heim zu kommen, aber auch Anweisungen zur Verwendung des Geldes, Umgangsrechte, etc.). Anders als bei der Vollmacht wird die gerichtlich angeordnete Betreuung hierdurch jedoch nicht umgangen, sondern es wird lediglich Einfluss genommen, durch wen und wie diese geführt werden soll. Es bleibt auch bei der gerichtlichen Kontrolle. Diese Möglichkeit bietet sich für Personen an, die niemanden kennen, zu dem sie vollstes Vertrauen haben und somit keine Vollmacht erteilen möchten.

Hinsichtlich der verschiedenen Vorsorgeverfügungen gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten und auch Mischformen sowie individuell sinnvolle Kombinationen. Falls Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie nach vorheriger Terminvereinbarung gerne in einem persönlichen Gespräch. Das Beratungsangebot ist kostenlos.

„Dieses Projekt wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gefördert“.